Unfallratgeber
Nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, dürfen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten. Haftet die Gegenseite voll, gehören die Anwaltskosten zum Schaden. Sie trägt dann in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Bei einer Mithaftung kann ein Teil der Kosten bei Ihnen bleiben, außer Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, die ihn übernimmt.
Die gegnerische Versicherung zahlt den Schaden, prüft aber zugleich, was sie zahlen muss. Eine eigene Kanzlei vertritt dagegen nur Ihre Interessen.
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst beauftragen. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen vorschreiben. Bei sehr kleinen Schäden kann statt eines Gutachtens ein Kostenvoranschlag genügen. Dann werden die Kosten für ein Gutachten unter Umständen nicht ersetzt.
Wir besichtigen Ihr Fahrzeug und erstellen das Gutachten. Auf Ihren Wunsch schicken wir es an Sie, an Ihre Kanzlei oder an die Versicherung. Um Ihre Ansprüche kümmert sich die Kanzlei, nicht wir. Eine bestimmte Kanzlei empfehlen wir nicht, die Wahl liegt bei Ihnen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt, wie es üblicherweise läuft. Ob und in welcher Höhe Ihnen etwas zusteht, hängt von Ihrem Fall ab. Dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Wir sind Kfz-Sachverständige und erstellen das Gutachten.
Wir kommen zu Ihrem Fahrzeug, nehmen den Schaden auf und erstellen das Gutachten.